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Das Geleit

 

Ein wichtiges Regal, weil finanziell ertragreich, war das Geleit. Im Zuge der territorialstaatlichen Entwicklung waren diese ehemals königlichen Hoheitsrechte, durch eine Reihe von Privilegien, zum großen Teil in den Besitz der Landesherren gelangt. Das Geleit wurde seit der Zeit Friedrichs II. diesen überlassen. Im Spätmittelalter "bildete sich sogar ein Geleitszwang aus, d.h. die Reisenden waren gezwungen, bestimmte Straßen zu benutzen, wobei jeweils beim Übergang (Geleitsgrenze) vom Gebiet eines Geleitsinhabers in das benachbarte in einem bestimmten Ort (Geleits-(zoll-)stätte ) das Geleit gewechselt wurde. Geleitsfreiheit gab es nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. für Kaufleute, die einen neu gegründeten Markt besuchen wollten.

 

Der Schwander Richter hatte im Auftrag der brandenburgischen Herrschaft zu geleiten:

"wie hernach volgt":

"Item von Schwanndt aus, ungeuerlich ein halbs firtl einer meil wegs gegen dem Neuemarckt bis zu der marter an der wegkschaidenn do sich die selbenn weg tailenn, der ain gein harglach, der ander gein Pirbaum, habenn die herrschafft hin und wider zu glaittenn.

Item vonn Schwanndt aus bis an die Schrangken zum hilpoltstain vor der Stadt, haben die herrschafft Branndenburgk zuglaittenn. Des gleichenn glaittenn die pfalzgrauen zu Neuburgk von gemeltem hilpoltstain bis wider gein Schwanndt an die Schrangken vor dem marckt.

Item von Schwanndt aus, bis gein Nurmbergk.

Item des gleichenn vonn Schwanndt aus bis gein Schwabach auch gein Rodt, do die herrschafft als das andere glaitsleut habenn."

 

Über die Höhe der Geleitsgebühren gibt uns das Landbuch des Marktes Schwand von 1550 Auskunft:

12 dn. vonn einem wagenn

6 dn. von einem karrenn

8 dn. ein Reittender

4 dn. ein geender

6 dn. ein farennde personn

der herrschafft von einer iedenn meil

 

Für einen Geleitszettel bekam der Geleitsmann außerdem 6 dn. (Pfennige), gleich wievielen Personen er dabei das Geleit gab. Daneben sollte der Geleitsmann freie"Zehrung"erhalten. Konnte er seinen Heimatort Schwand vor Einbruch der Nacht nicht mehr erreichen, so stand ihm 1 Ort als Entschädigung dafür zu. Anspruch auf unentgeltliches Geleit hatten nur adelige und geistliche Personen. Sie mussten nur für die Verpflegung (Zehrung) des Geleitsmannes aufkommen und ihm eine "Verehrung", ein Trinkgeld, zukommen lassen.

 

Später wurde das persönliche Geleit aufgehoben und man gab nur noch Geleitsbriefe aus, welche in unserem Falle das Schwabacher Kastenamt austeilte. Dieser Geleitsbrief wurde schließlich, da die Inhaber des Regals einen Geleitszwang ausübten, zur Quittung für das Geleitsgeld und zur Vorform des Reisepasses.

 

Finanziell einträgliche Regalien, wie das Geleit oder auch der Wildbann, boten freilich oft Anlass zu Streitigkeiten, insbesondere da die Grenzen der damaligen Ämter, Oberämter und Länder usw. nicht immer unumstritten waren. Wie wir wissen, unterschieden sich schon Landkarten unseres Gebietes, je nachdem aus welcher Feder sie stammten, ob sie in einer markgräflich-ansbachischen oder in einer reichsstädtisch-nürnbergischen Kanzlei hergestellt worden waren.

 

Das Regal - oder die Regalien:

Regalien bezeichnete man früher als Hoheitsrechte. Sie sind wahrscheinlich germanischen Ursprungs. Zu ihnen zählen:
das Recht auf die Erhebung von Steuern und Zöllen,
das Recht auf gefundene Schätze
das Recht auf erbloses Gut sowie
das Recht Münzen zu prägen.
Weitere dieser finanziell einträglichen Rechte waren das Wildbann (Forst- und Jagdrecht), das Marktrecht sowie das Judenschutzrecht.

 

Aus: Schwanstetten - Geschichte einer Fränkischen Marktgemeinde

Von Barbara Neumann 1990

 

Weitergehende Literatur:Quellen und weitergehende Literatur:

Schwanstetten im Februar 2009

Alfred J. Köhl