Grenz - Steine
Als die gemeinsame Bewirtschaftung von Grund und Boden allmählich in Alleineigentum überging, bestand erhöhtes Interesse, die Grenzen der einzelnen Besitzstände erkennbar zu machen.
Bestanden zu Beginn diese Grenzeinrichtungen noch aus Hecken, Bachläufen, Schluchten und Grenzbäumen, sozusagen aus natürlichen Gegebenheiten, so kamen später Pfähle und Steine als Markierungen zur Anwendung. Um eine Grenzbeaufsichtigung zu gewährleisten entstanden Dorf- und Stadtgerichte, die die Aufgabe der Überwachung und der Einhaltung dieser Grenzen übernahmen. Daraus entwickelten sich die Feldgeschworenen, die man in unserer Gegend Siebener nannte.
Sie erhielten ihre Satzung meist von den jeweiligen Landesherren. Das Abmarkungsgesetz vom 6.8.1981 und die dazu gehörende Feldgeschworenenordnung vom 16.10.1981 bildet heute die Grundlage für die Arbeit der Vermessungsbehörden und der Feldgeschworenen.
Im Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern 1861 heißt es in §345:
"Wer .... die Grenzen fremder Grundstücke durch Pflügen, Mähen
oder Ernten überschreitet .... wird an Geld bis zu 25 Gulden bestraft."
Dazu kam auch noch die Angst vor der Strafe Gottes:
"Verschiebe nicht die von deinen Vorfahren gezogene Grenze deines Nachbarn auf deinen Besitz, den du in dem Lande, das der Herr, dein Gott, dir zu Eigentum übergibt, bekommen wirst." (5. Buch Moses ( Deuteronomium 19,14 )
Die ersten allgemeinen Abmarkungen mit Grenzsteinen wurden vermutlich im frühen 14. , vereinzelt schon im 13. Jahrhundert vorgenommen. Nachdem es noch keine Flussregulierungen gab, musste sich sehr rasch gezeigt haben, dass Grenzsteine durch Hochwasser, Unwetter und Erdbewegungen, aber auch durch Unachtsamkeit bei der Feldbestellung verloren gingen. Hierdurch ergaben sich unsichtbare oder strittige Grenzverläufe, die immer wieder zu bereinigen waren. Um diesen Missständen vorzubeugen und fehlende Grenzpunkte wieder aufzufinden, war Abhilfe vonnöten. Im Zweifel sollte die Entscheidung aber nicht einfach nur den Vermessern überlassen bleiben.
Schon früh bildete sich eine Kontrollinstanz, welche unabhängig und gerecht zu entscheiden hatte und deshalb zwangsläufig bei allen Grenzziehungen zugegen sein musste. Zwar erwartete man von diesem Personenkreis keine Vermessertätigkeit, aber doch ein entsprechendes Grundwissen.
Florini schreibt in seinem Hausvaterbuch dazu: "Als ist vonnöthen / daß zur Erneuerung sothaner Grentzen gewisse beeydigte Männer erwählet / und entweder von dem Richter oder von den Partheyen an den strittigen Ort geschickt werden / damit sie die Marksteine setzen / und die liegenden Güter wieder unterscheiden." (Florini 1702, II: 351)
Die Siebener von Leerstetten
Die Siebener von Schwand
Literaturverzeichnis
Abhandlungen von Feldsteußlern und Felduntergängern (1782) Tübingen.
Beck, J. J. (1754): Vollständiges Recht der Gräntz- und Marcksteine. Nürnberg.
Florini, F. P. (1702): Allgemeiner Klug- und Rechtsverständiger Haus-Vatter. Nürnberg.
Handbuch in Untergangs- Bau- und Feldsachen. (1832) 2. Aufl. Tübingen.
Hentschel, K.-H. (1995): "Grenzzeichen, Untergänger und 'Geheime Zeugen'". In: Zur Geschichte des Vermessungswesens. VDV-Schriftenreihe Bd. 8, Wiesbaden 1995: 88-98.
Oetinger, J. ( 1670): Tractatus de jure... oder grundsätzlicher Bericht von Grenzen und Marksteinen. Augsburg
Schwanstetten im Februar 2009
Alfred J. Köhl